Führerscheinklassen

Welche Führerscheinklassen gibt es?

Die Motorradklassen

Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, der hat die Wahl beim Erwerb des Motorradführerscheins der Klasse A: Stufenführerschein – also erst leistungsreduzierte Klasse A2 und dann später die volle Motorradklasse A oder Direkteinstieg in Klasse A.

  • Stufenführerschein bedeutet erst den Erwerb der leistungsreduzierten Klasse A2.

  • Nach 2 Jahren, Vorbereitung in der Fahrschule und praktischer Prüfung Erwerb der Klasse A. 

  • Direkteinstieg in Klasse A mit 24: Ausbildung und Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW.

AM
  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm³ oder einer anderen Antriebsform.
A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

A2

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

A

Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge

Pkw und Anhänger

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B
Erlaubte Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz),
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg),
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Die ab dem 19.1.2013 erworbenen Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Eine vor dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B oder Klasse 3 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, auch mit Anhänger. Beim Umtausch erfolgt der Eintrag der Schlüsselziffern 79.03 und 79.04 zu A1 und A. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg jedoch nicht mehr als 4.250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein.

Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B96¹ Kombinationen aus Pkw (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg beträgt. Die Eintragung der Schlüsselziffer 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung.
Mindestalter
Mindestalter Sonderregelungen

Herabgesetztes Mindestalter auf 17 Jahre:

  • für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
  • für Personen in Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt bereits das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen jedoch nur bei Fahrten in Deutschland im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.
Prüfungen
  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters
Befristungen und Einschränkungen Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Gültigkeit des Führerscheindokuments
  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung
Probezeit Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren wird an ein Fehlverhalten besondere Folgen geknüpft.
B196

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ab den 01.01.2020 die Fahrerlaubnisklasse A1 fahren, wenn Sie:

  • 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
  • mindestens 25 Jahre alt
  • eine theoretische und praktische Schulung in der Fahrschule von (4x 90 min Theorie , 5x 90 min Praxis) absolvieren

Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Fahrlehrer bescheinigt. Es gibt keine theoretische oder praktische Prüfung!

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

B96

Fahrzeug:

  • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg oder zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg aber maximal 4.250 kg
  • Mit dem Erwerb der Klasse B96 erhältst du in deinem Führerschein einen Eintrag mit der Schlüsselzahl 96

Unterricht: Besondere Schulung in der Fahrschule erforderlich, KEINE theoretische oder praktische Prüfung erforderlich

Prüfung: Theorie nein – Praxis nein

Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

Eingeschlossene Führerscheinklassen: Klasse AM, L

BE
Erlaubte Fahrzeuge Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt.
Mindestalter
  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre
Voraussetzung Führerschein der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden)
Prüfungen Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Befristungen und Einschränkungen s. o. Klasse B
Gültigkeit des Führerscheindokuments
  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung) der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.
Probezeit Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren wird an ein Fehlverhalten besondere Folgen geknüpft.

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